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Information zur Bau- und Zonenordnung; Kommunale Mehrwertabgabe

26. April 2024

Die Gemeindeversammlung findet am Mittwoch, 5. Juni 2024, 19.30 Uhr im Gemeindesaal (Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen) statt. Unter anderem wird folgendes Traktandum behandelt:

Bau- und Zonenordnung; Technische Revision

 

Betreffend dem Verzicht der kommunalen Mehrwertabgabe finden Sie nachstehend weitere Informationen.

Was ist der Mehrwertausgleich?

Das im Jahre 2014 revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) verlangt von den Kantonen, dass diese erhebliche planungsbedingte Vorteile respektive daraus resultierende Mehrwerte ausgleichen. Um diesem Auftrag nachzukommen, traten im Kanton Zürich am 1. Januar 2021 das kantonale Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) und die ausführende Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) in Kraft. Die Gemeinden werden damit beauftragt, den Ausgleich von Planungsvorteilen, welche durch Auf- oder Umzonungen entstehen, bis zum 1. März 2025 in ihrer Bau- und Zonenordnung zu regeln (§ 19 Abs. 1 MAG).

Der Mehrwert eines Grundstücks definiert sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert ohne Planungsmassnahme und dem Verkehrswert mit Planungsmassnahme. Die Bewertung erfolgt nach einem Landpreismodell, welches durch den Kanton zur Verfügung gestellt wird.

 

 

Kommunale Mehrwertabgabe

Auf kommunaler Stufe kann für die Gemeinde einen Mehrwertausgleich bei Aufzonungen, Umzonungen sowie Gestaltungsplanungen erhoben werden. Der Abgabesatz kann dabei zwischen 0 % (Verzicht) und 40 % frei gewählt werden. Angewendet wird dieser auf den um CHF 100'000 reduzierten Mehrwert. Sofern sich die Gemeinde zur Erhebung einer Mehrwertabgabe entscheidet, ist zusätzlich zum Abgabesatz eine Freifläche zu bestimmen. Die Freifläche kann zwischen 1'200 m² und 2'000 m² betragen. Grundstücke, welche kleiner als die definierte Freifläche sind, sind vom Mehrwertausgleich befreit, ausser der Mehrwert übersteigt den Betrag von CHF 250'000 (§ 19 Abs. 4 MAG).

Die Erträge des Mehrwertausgleichs fliessen in den Mehrwertausgleichfonds und sind für kommunale raumplanerische Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 RPG zu verwenden (§ 42 MAV).

 

Geänderte Praxis

Die Gemeinde Oberweningen wurde im Rahmen der kantonalen Vorprüfung darauf hingewiesen, dass die Regelung zum Mehrwertausgleich in die laufende Teilrevision zu integrieren oder zeitnah eine weitere Revision der Nutzungsplanung vorzunehmen sei. Basierend auf dieser Rückmeldung entschied sich der Gemeinderat dafür, die Regelungen zum Mehrwertausgleich - gestützt auf die dannzumal geltende Praxis - auf dem rechtlich möglichen / abgesicherten Minimum in die laufende Revision mitaufzunehmen. Ein Verzicht auf die kommunale Mehrwertabgabe war aufgrund des Bundesgerichtsurteils "Meikirch" vom 5. April 2022 nicht mehr genehmigungsfähig.

Die vom 8. Dezember 2023 bis 27. Februar 2024 öffentlich aufgelegenen Unterlagen wiesen hinsichtlich des kommunalen Mehrwertausgleichs daher die folgenden Festlegungen auf:

  • Die Freifläche wurde auf 2000 m2 angesetzt.
  • Der Abgabesatz wurde auf 20 % angesetzt.

Im Rahmen der zweiten Teilrevision des RPG wurde auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts reagiert. In Art. 5 Abs. 1 RPG wurde konkretisiert, dass Mehrwerte bei Auf- und Umzonungen nicht zwingend auszugleichen seien. Die Referendumsfrist für die Teilrevision des RPG lief am 15. Februar 2024 unbenutzt ab. Daraufhin informierte die Baudirektion am 11. März 2024 über eine erneute Änderung der Genehmigungspraxis und wies darauf hin, dass Vorlagen mit einem Verzicht auf den kommunalen Mehrwertausgleich nun wieder zur Genehmigung eingereicht werden dürfen.

 

Änderung der Vorlage

Wie bereits in den öffentlich aufgelegenen Unterlagen und im Rahmen der Informationsveranstaltung vom 11. Januar 2024 erläutert, verfolgt die Gemeinde Oberweningen die Strategie, den Status quo mit vorliegender Revision grundsätzlich beizubehalten. Die Umsetzung des kommunalen Mehrwertausgleichs erfolgte in den öffentlich aufgelegenen Unterlagen daher auf dem rechtlich möglichen / abgesicherten Minimum gemäss damaliger Praxis und Rechtsprechung. Aufgrund der geänderten gesetzlichen Grundlagen und Genehmigungspraxis der Baudirektion des Kantons Zürich entschied sich die Gemeinde Oberweningen dazu, den Verzicht auf die Erhebung einer kommunalen Mehrwertabgabe im Nachgang zur öffentlichen Auflage in die Unterlagen der vorliegenden technischen Teilrevision der BZO aufzunehmen.

Für die durch Um- und Aufzonungen sowie Gestaltungspläne entstehenden Mehrwerte wird daher keine Mehrwertabgabe erhoben. Folglich fliessen auch keine Mittel, welche für raumplanerische Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 RPG verwendet werden dürfen, in einen kommunalen Mehrwertabgabefonds.

 

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an das Bauamt:

bau@oberweningen.ch oder Tel. 044 857 10 13

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20240403_ow.1001_BZO_Bericht_Genehmigung Download 2 20240403_ow.1001_BZO_Bericht_Genehmigung