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Parkieren in Oberweningen

Ein Fahrzeug oder Anhänger darf auf öffentlichem Grund in Oberweningen für maximal 48 Stunden parkiert werden.

Dies ist in der Verordnung über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (Bussenliste) vom 20. März 2012 geregelt.

 

Auszug aus der Bussenliste:

Abstellen eines Fahrzeuges oder Anhängers auf öffentlichem Grund ohne Bewilligung länger als 48 Stunden:

  1. Bis 72 Stunden, Fr. 50.00
  2. Bis 96 Stunden, Fr. 100.00
  3. Über 96 Stunden, Verzeigung

 

Die Sicherheitsverordnung sowie die Bussenliste sind auf der Gemeindehomepage unter folgendem Link einsehbar: https://www.oberweningen.ch/gk-sicherheit/kapitel/1972


Weisse Parkfelder in Oberweningen:

An folgenden Standorten sind weisse Parkfelder in Oberweningen auf öffentlichem Grund in Oberweningen vorhanden:

  • Chlupfwiesstrasse
  • Hüeblistrasse
  • Püntstrasse

Ist eine weisse Parklinie vorhanden, ist grundsätzlich im eingezeichneten Parkfeld zu parkieren. Das komplette Fahrzeug hat sich im Feld zu befinden. Es ist zu beachten, dass auch hier maximal 48 Stunden parkiert werden darf.

 

Bitte beachten Sie, dass das Parkieren generell untersagt ist:

  • Im Halte- oder Parkverbot
  • Auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen
  • Näher als 20 m bei Bahnübergängen
  • auf Brücken
  • Vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken
  • 5 m vor Kreuzungen oder Fussgängerstreifen