Sozialbehörde
Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten/der Präsidentin aus fünf Mitgliedern. Vier Mitglieder werden durch die Urne gewählt. Der/die Sozialvorsteher/-in amtet als Präsident/-in. Die Behörde konstituiert sich im Übrigen selbst (Art.23, Gemeindeordnung).
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