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Protokollabnahme Gemeindeversammlung

21. Dezember 2018

Gemäss § 6 des neuen Gemeindegesetzes (nGG) sind Protokolle, wenn keine andere Regelung gewählt wurde, an der nächstfolgenden Sitzung des betreffenden Gremiums zu genehmigen. Protokolle der Gemeindeversammlung müssten demzufolge an der nächsten Gemeindeversammlung genehmigt bzw. abgenommen werden. Dies ist wenig praktikabel, da das Protokoll dann während eines halben Jahres nicht genehmigt wäre und an der nächstfolgenden Gemeindeversammlung möglicherweise ein anderer Personenkreis anwesend ist, der die Richtigkeit des Protokolls der vorangehenden Gemeindeversammlung inhaltlich gar nicht beurteilen kann. Zudem könnte es dazu führen, dass man ein halbes Jahr nach der Beschlussfassung nochmals über ein Thema (z.B. Bau- und Zonenordnung) diskutieren muss, das an sich bereits erledigt ist.

Deshalb sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, die Protokollabnahme an die Exekutive zu delegieren.

Mit untenstehendem Gemeinderatsbeschluss hat der Gemeinderat die Protokollabnahme geregelt.

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