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Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem Gebiet der Gemeinde Oberweningen (Korrektur)

26. Juli 2022

1.         Sachverhalt

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb ab Donnerstag, 21. Juli 2022, 12:00 Uhr, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Die Bevölkerung wurde vom Kanton Zürich zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.

Aufgrund der seit mehreren Tagen vorherrschenden Trockenheit besteht auf dem ganzen Gemeindegebiet Oberweningen derzeit eine erhöhte Brandgefahr. Die Gefahr eines grösseren Flächenbrands ist erheblich. Die aktuelle Wetterentwicklung lässt keine ausgiebigen und flächendeckenden Regenfälle erwarten, welche zu einer deutlichen Entspannung der Gefahrenlage führen würden.

2.         Erwägungen

Gemäss § 18 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden. Für den Wald und die Flächen in Waldesnähe sind gemäss § 18 Abs. 1 VVB der Kantonsforstingenieur und für das restliche Gebiet die politischen Gemeinden zuständig.

Insgesamt und insbesondere auch im Hinblick auf die Festivitäten rund um den Nationalfeiertag sind die Voraussetzungen für den Erlass eines generellen Feuerverbots auf dem ganzen Gemeindegebiet gegeben.

Das allgemeine Feuer- und Feuerwerksverbot beinhaltet folgendes:

  • Keine brennenden Rauchwaren und Streichhölzer wegwerfen
  • Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
  • Keine offenen Feuer im Freien
  • Grillfeuer in befestigter Feuerstelle dauernd beobachten, bei Funkenflug sofort löschen
  • Grillasche nicht unachtsam entsorgen
  • Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten (auch in befestigten Feuerstellen)
  • Keine Höhenfeuer
  • Kein Steigenlassen von Himmelslaternen
  • Kein Abbrennen von Feuerwerk

Das Feuerverbot wird bis auf Widerruf durch den Gemeinderat erlassen. Voraussetzung für eine Aufhebung des Verbots bilden ausgiebige und flächendeckende Niederschläge, verbunden mit einem Rückgang der Temperaturen.

 

Der Präsident beschliesst:

 

  1. Auf dem gesamten Gebiet der politischen Gemeinde Oberweningen gilt ab sofort ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot.
  2. Das Feuer- und Feuerwerksverbot tritt ab sofort in Kraft und dauert bis auf Wiederruf vom Gemeinderat Oberweningen.
  3. Die Gemeinderatskanzlei wird mit der Kommunikation mittels Mitteilung auf der Homepage und der Verteilung von Flyern in alle Haushaltungen beauftragt.
  4. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekusschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und beizulegen.
  5. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.