Kopfzeile

Informationen zur Vogelgrippe

25. November 2025

Ab sofort gelten die Präventionsmassnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Vogelgrippe für die ganze Schweiz. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die seit 6. November 2025 bestehende Verordnung aufgrund der aktuellen Seuchenlage angepasst.

Auslöser sind weitere Fälle von infizierten Vögeln im Kanton St. Gallen. Dort wurden am 21. November 2025 mehrere Enten und ein Schwan auf dem Stadtweiher von Wil positiv auf Vogelgrippe getestet. Der Kanton St. Gallen handhabt das Ereignis wie einen Seuchenausbruch in einer Gefügelhaltung und richtet rund um den Stadtweiher von Wil eine Schutz- und Überwachungszone von drei und zehn Kilometern Radius ein. In diesen Zonen werden Geflügelhaltungen aktiv auf den Vogelgrippe-Erreger überprüft, zudem gelten verschärfte Schutzmassnahmen für alle Geflügelhaltenden. Der Kanton Zürich ist von diesen Zonen nicht betroffen.

Aufgrund der aktuellen Situation erweitert das BLV das Beobachtungsgebiet, das bisher entlang der grossen Seen und Flüsse bestanden hat, auf die ganze Schweiz. Diese Anpassung tritt per sofort in Kraft. Damit gelten für alle Geflügelhaltungen im Kanton Zürich die Präventionsmassnahmen für Beobachtungsgebiete gemäss Verordnung des BLV Vogelgrippe beim Tier (siehe Reiter Gesetzgebung).

Zusätzlich bleiben die bereits angeordnete Kontrollgebiete, wie sie nach Funden von positiv getesteten Wildvögeln mit Radius von 1 km um den Fundort eingerichtet werden, um dort mit zusätzlichen Schutzmassnahmen den direkten Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu verhindern. Im Kanton Zürich ist das Gebiet der Gemeinde Männedorf ein solches Kontrollgebiet. Weitere Kontrollgebiete sind jederzeit möglich.

In Kontroll- und Beobachtungsgebieten gelten für die Geflügelhaltenden verschiedene Massnahmen, insbesondere im Bereich der Biosicherheit wie Beschränkung des Auslaufs des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich oder in einem von Wildvögeln durch Zäune und Netze geschützten Aussenbereich. Ziel der Massnahmen ist, den Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu unterbinden.

Das Veterinäramt schreibt alle registrierten Geflügelhaltenden direkt an, um sie über ihre Pflichten zu informieren.

Stand vom 25.11.2025: Diese sind in Kontroll- und Beobachtungsgebieten:

  • Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
  • Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich sowie die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
  • Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

Ausserdem gilt:

  • Hühner müssen getrennt von Gänsen und Laufvögeln gehalten werden.
  • Die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte muss verhindert werden durch die Beschränkung der Anzahl von Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendigste. Ausserdem muss eine Hygieneschleuse eingerichtet sein, entsprechende Stallkleidung und Schuhe getragen werden und die Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren vorhanden sein.

Nur in Kontrollgebieten:

  • Es besteht eine Verbringungssperre. Die direkte Abgabe zur Schlachtung ist erlaubt.

In den Beobachtungsgebieten gelten die Massnahmen für Geflügelhaltungen ab 50 Tieren. Das Veterinäramt empfiehlt aber, dass sich auch Tierhaltungen mit weniger Tieren an die Massnahmen halten.

Danke an alle betroffenen Tierhaltungen für ihre Mitarbeit. Dies ist ein wichtiger Beitrag, die Verbreitung der hochansteckenden Vogelgrippe einzudämmen.

Alle weiteren und aktuelle Informationen finden Sie auf der Website des Kantons: https://www.zh.ch/de/umwelt-tiere/tiere/tierseuchen/vogelgrippe-aviaere-influenza.html