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Abfallverordnung der Gemeinde Oberweningen; Aktenauflage bis 20.10.2021

21. September 2021

Abfallverordnung der Gemeinde Oberweningen
Genehmigung durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abfallwirtschaft und Betriebe

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) verfügt mit Datum vom 20. September 2021:

Sachverhalt
Mit Beschluss vom 8. Juni 2021 verabschiedete die Gemeindeversammlung der Gemeinde Oberweningen den Neuerlass der Abfallverordnung. Die Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrats Dielsdorf vom 11. August 2021 liegt vor. Mit Schreiben vom 13. August 2021 ersucht die Gemeinde Oberweningen das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) um die Genehmigung.

Erwägungen
Gemäss § 35 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfG) haben die Gemeinden für Siedlungsabfälle in einer kommunalen Abfallverordnung das Sammelwesen, die Behandlung sowie die Gebühren zu regeln. Die Abfallverordnung bedarf der Genehmigung durch den Kanton.

Zuständig für die Genehmigung ist gemäss § 4 a Abs. 2 der kantonalen Abfallverordnung vom 24. November 1999 (AbfV) das AWEL. Das AWEL prüft, ob die Anforderungen gemäss § 35 Abs. 1 AbfG erfüllt sind und ob die Bestimmungen im Einklang mit übergeordnetem Recht stehen.

Die von der Gemeindeversammlung verabschiedete Abfallverordnung der Gemeinde Oberweningen erfüllt die Anforderungen gemäss § 35 Abs. 1 AbfG und steht im Einklang mit übergeordnetem Recht von Kanton und Bund. Die Abfallverordnung kann daher genehmigt werden.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft verfügt:

  1. Die mit Beschluss vom 8. Juni 2021 von der Gemeindeversammlung verabschiedete Abfallverordnung wird genehmigt.
  2. Rechtsmittel
    Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Materielle und formelle Urteile des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
Abteilung Abfallwirtschaft und Betriebe

 

Aktenauflage
Verfügung und Unterlagen sind auf der Homepage www.oberweningen.ch einsehbar und liegen vom 21. September bis 20. Oktober  2021 während der Schalteröffnungszeiten im Gemeindehaus am Schalter der Einwohnerkontrolle auf.

Oberweningen, 21. September 2021

Gemeindeverwaltung Oberweningen

Zugehörige Objekte

Name
20210820_Publikation_der_Verfugung_AWEL.pdf Download 0 20210820_Publikation_der_Verfugung_AWEL.pdf
Beschluss_GV_vom_08.06.2021_inkl._Rechtskraft.pdf Download 1 Beschluss_GV_vom_08.06.2021_inkl._Rechtskraft.pdf
Abfallverordnung_inkl._Genehmigung_AWEL.pdf Download 2 Abfallverordnung_inkl._Genehmigung_AWEL.pdf
Verfugung_AWEL_vom_20.09.2021.pdf Download 3 Verfugung_AWEL_vom_20.09.2021.pdf