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Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen: L-2522148.1, Oberweningen

20. Mai 2025
Angaben zum Plangenehmigungsgesuch:
Betrifft: 8165 Oberweningen
 
für
 
L-2522148.1
Niederspannungsverteilnetz ab der Transformatorenstation Oberdorf (S-0093762)
- Verkabelung der Niederspannungs-Freileitung
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage im Bereich der Holzgasse und Muracherstrasse sowie im Gebiet Im Feusi
- Neubau eines Niederspannungs-Verteilkasten in der Nähe des Reservoir Feusi
- Kabeleinzug in teils bestehende Rohranlage
Koordinaten: von 2672874 / 1261957 nach 2672912 / 1262276
 
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die
 
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Ueberlandstrasse 2
8953 Dietikon

im Namen von

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Dreikönigstrasse 18
8022 Zürich

das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht. Die Gesuchsunterlagen liegen vom 20.05.2025 bis zum 19.06.2025 in der Gemeindeverwaltung Oberweningen während den Bürozeiten öffentlich auf.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) /Ausnahmebewilligung(en):

• Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esticonsultation.ch/pub/5271/a053ad05de online zur Einsicht zur Verfügung. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Angaben zur Auflage:
Gemeinde Oberweningen
Dorfstrasse 6
8165 Oberweningen
 
Rechtliche Hinweise:
Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Mietund Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Kontaktstelle Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss diese die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5–7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
 
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 19.06.2025
Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
 
Bemerkungen:
Es handelt sich hierbei um die zweite Publikation (Fristverlängerung bis 19. Juni 2025). Die erste Publikation erschien am 16. Mai 2025 mit Rekursfrist bis 15. Juni 2025. Da der 15. Juni 2025 ein Sonntag ist, wird die Frist hiermit mittels dieser Publikation bis 19. Juni 2025 verlängert.