Initiative: Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zur Schaffung von Asylunterkünften durch Kooperation der Gemeinden Oberweningen und Schöfflisdorf; Ungültigerklärung der Initiative
Betrifft: 8165 Oberweningen
Ausgangslage:
Gestützt auf § 150 Abs. 1 des Gesetzes über die Politischen Rechte (GPR), wurde durch einen Stimmberechtigten mit Mitunterzeichnenden dem Gemeinderat am 31. März 2025 eine Einzelinitiative mit dem Titel "Initiative: Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zur Schaffung von Asylunterkünften durch Kooperation der Gemeinden Oberweningen und Schöfflisdorf" eingereicht.
Der Initiativtext:
Die Gemeinde Oberweningen soll ein einfaches, wirtschaftliches und zweckmässiges Konzept für ein gemeinsames Asylwesen mit der Nachbargemeinde Schöfflisdorf erarbeiten und der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorlegen. Dabei sollen bereits bestehende und freistehende Räumlichkeiten und Infrastruktur wie Zivilschutzanlagen genutzt und vorhandene Ressourcen zusammengelegt werden.
Das Konzept soll aufzeigen,
- welche maximale Grundkapazität durch das zusammengelegte Asylwesen durch die Gemeinden ohne einen Neubau abgedeckt werden kann.
- wie Zivilschutzanlagen als vorübergehende Lösung genutzt werden können.
- welche Investitionen nötig sind, um bestehende Liegenschaften für das Asylwesen zweckmässig umzubauen.
- welche bereits erschlossenen Grundstücke ausserhalb der Kernzone sich für einen Neubau grundsätzlich eignen würden (inkl. Landwirtschaftszone).
Es soll zudem geprüft werden, ob für die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden ein Zweckverband oder eine andere geeigneten Rechtsform gegründet und gemeinsam betrieben werden kann.
Rechtliche Prüfung
Bevor eine Initiative den Stimmberechtigten zur Abstimmung gebracht werden kann, hat der Gemeinderat sie auf ihre Gültigkeit zu prüfen (§ 150 des Gesetzes über die politischen Rechte; GPR). Die Gültigkeitsprüfung umfasst formelle und inhaltliche Aspekte. In formeller Hinsicht muss neben dem Vorliegen der Unterschriften geprüft werden, ob die Einzelinitiative einen in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallenden Gegenstand betrifft, ob sie formell vollständig, d.h. Titel, Text und Begründung enthält und nicht irreführend oder verletzend ist. Materiell ist zu prüfen, ob die Einheit der Materie gewahrt wird, ob sie nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und ob sie nicht offensichtlich undurchführbar ist (§ 148 GPR).
Die Gültigkeitsprüfung des Gemeinderats hat innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der Einzelinitiative zu erfolgen (§ 150 Abs. 3 GPR).
Nach der Gültigkeitserklärung hat der Gemeinderat sechs Monate Zeit, um die Vorlage den Stimmberechtigten – je nach Gegenstand der Initiative – an der Gemeindeversammlung oder an der Urne vorzulegen.
Beschluss Gemeinderat Oberweningen vom 27. Mai 2025 (Nr. 2025.112):
Die eingereichte Initiative "Erarbeitung eines gemeinsamen Konzepts zur Schaffung von Asylunterkünften durch Kooperation der Gemeinden Oberweningen und Schöfflisdorf" ist ungültig.
Die materielle Prüfung hat ergeben, dass die geforderte Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schöfflisdorf mangels Verpflichtung der Gemeinde Schöfflisdorf mit grosser Wahrscheinlichkeit undurchführbar sein wird. Im Zweifelsfall ist aber für die Initianten zu entscheiden, deshalb wird aktuell davon ausgegangen, dass die Zusammenarbeit möglich ist. Sollte sich die Gemeinde Schöfflisdorf gegen eine Zusammenarbeit aussprechen, z.B. weil sie für sich die Unterbringung der Asylsuchenden gelöst hat, dann würde die Initiative in diesem Moment undurchführbar.
Die formelle Prüfung hat ergeben, dass die Initiative unzulässigerweise in die Kompetenzen des Gemeinderates eingreift, da der Gegenstand der Initiative weder in die Kompetenz der Gemeindeversammlung, noch in die Kompetenz der Urnenabstimmung fällt. Die Initiative verletzt deshalb die Gewaltenteilung und ist aus diesem Grund unzulässig.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG) erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Kontaktstelle
Gemeinde Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen