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Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Oberweningen. GENEHMIGUNG.

15. Juli 2025

Betrifft: 8165 Oberweningen

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Oberweningen wurde vom 22. April 2025 bis zum 21. Juni 2025 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.

Die Baudirektion hat die Einwendung geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit der Einwendung ist in der Stellungnahme zu der Einwendung dokumentiert.

Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 10. Juli 2025 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinde Oberweningen festgelegt.

 

Angaben zur Auflage:

Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Oberweningen die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 10. Juli 2025 wird - zusammen mit der Stellungnahme zu der Einwendung - vom 15. Juli 2025 bis zum 14. August 2025 während 30 Tagen bei der Gemeinde Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen öffentlich aufgelegt. Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeinde eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Frist: 30 Tage

Ablauf der Frist: 14.08.2025

 

Kontaktstelle: Gemeinde Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen