Unterhaltsordnung der Meliorations-Anlagen in der Gemeinde Oberweningen, Festlegung Kostenverteiler für Neuanlagen von Drainagen
Betrifft: 8165 Oberweningen
Angaben zum Protokoll/zum Beschluss:
In der Unterhaltsordnung der Meliorations-Anlagen in der Gemeinde Oberweningen ist festgehalten, dass der Gemeinderat die Verteilung der Kosten von Neuanlagen bestimmt (Art. 15).
Mit Gemeinderatsbeschluss-Nummer 2026.82 vom 12. Mai 2026 hat der Gemeinderat den Kostenverteiler für Neuanlagen von Drainagen festgelegt. Dieser lautet wie folgt:
Die Gemeinde übernimmt die Kosten für das Öffnen des Grabens, das Material ohne Transport und das Einmessen der Leitung. Der Grundeigentümer muss die Kosten für das Einlegen des Materials, den Transport des Materials sowie das Eindecken des Grabens übernehmen. Danach geht die Leitung in den Besitz der Gemeinde über, und diese ist fortan für den Unterhalt und Sanierungen zuständig.
Als Neuanlage versteht sich, wenn es sich um einen kompletten Neubau handelt.
Weitere Details sind dem Gemeinderatsbeschluss vom 12. Mai 2026 zu entnehmen.
Der Beschluss liegt im Gemeindehaus während der Rekursfrist zur Einsichtnahme auf.
Beschlussnummer: 2026.82
Beschlussdatum: 12. Mai 2026
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Frist: 30 Tage
Kontaktstelle
Gemeinde Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen
Zugehörige Objekte
| Name | Download | ||
|---|---|---|---|
| Protokollauszug vom 12.05.2026, Kostenverteiler Drainageleitungen (PDF, 863 kB) | Download | 0 | Protokollauszug vom 12.05.2026, Kostenverteiler Drainageleitungen |