Flughafen Zürich, Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt «Verlängerung Piste 32»
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Gesuchstellerin: |
Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich |
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Gegenstand: |
Bau einer Verlängerung der Piste 32, insbesondere mit folgenden Elementen:
Gewährung von Erleichterungen für die von Überschreitungen Immissionsgrenz- und Alarmwerte betroffenen Grundstücke. Forstrechtliche Bewilligung gemäss Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) für die Unterschreitung des Waldabstands durch die verlegte Himmelbachstrasse, den Flughafenzaun und die Strasse Im Hell. Änderungen des Betriebsreglements durch Anpassung der Luftfahrtpublikationen betreffend Infrastruktur. |
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Standort: |
Flughafengelände, nördlich des Pistenendes 14-32; Kanton Zürich; Grundstücke Kat.-Nrn. 2278 (Bachenbülach), 8, 1838, 1839, 1959 (Oberglatt). |
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Verfahren: |
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 36c-36d, 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0), nach dem Enteigungsgesetz (EntG; SR 711) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1). Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. |
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Anhörung: |
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hört die Kantone Aargau, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich sowie die betroffenen Bundesstellen direkt an. |
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Öffentliche Auflage: |
Die Gesuchsunterlagen können vom 1. Juni bis zum 30. Juni 2026 bei den folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Kanton Aargau:
Kanton Schaffhausen:
Kanton Zürich:
Die Unterlagen sind zudem im Internet publiziert unter: www.bazl.admin.ch > Infrastruktur > Landesflughäfen > Flughafen Zürich > Laufende Projekte > Öffentliche Auflage Das Bauvorhaben wird ausgesteckt. Zudem werden Informationstafeln aufgestellt. |
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Einsprachen: |
Wer nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Während der Auflagefrist können eingereicht werden: a) Einsprachen gegen das Bauvorhaben (Art. 37f Abs. 1 LFG); b) Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 33 Abs. 1 lit. a EntG und Art. 37f Abs. 2 LFG); c) Begehren nach den Art. 7–10 EntG (Art. 33 Abs. 1 lit. b EntG und Art. 37f Abs. 2 LFG); d) Begehren um Sachleistung (Art. 18 und Art. 33 Abs. 1 lit. c EntG und Art. 37f Abs. 2 LFG); e) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und Art. 33 Abs. 1 lit. d EntG und Art. 37f Abs. 2 LFG); f) die geforderte Enteignungsentschädigung (Art. 33 Abs. 1 lit. e EntG und Art. 37f Abs. 2 LFG). Hinweise: – Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG). – Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG). – Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.
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29. Mai 2026 Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kanton Zürich, Amt für Mobilität