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Änderung Ausbildungspflicht Hunde ab Juni 2025

22. Juli 2025

Am 1. Juni 2025 tritt im Kanton Zürich die revidierte Hundegesetzgebung in Kraft. Diese umfasst sowohl das revidierte Hundegesetz als auch die überarbeitete Hundeverordnung und bringt umfassende Neuerungen mit sich. Ziel ist es, die Ausbildungspflicht für Hundehaltende zu vereinheitlichen und gleichzeitig die Ausbildungsqualität zu verbessern. Dies soll den sicheren Umgang zwischen Mensch und Hund im dichtbesiedelten Kanton Zürich fördern.

Einheitliche Ausbildungspflicht für alle Hunde

Bisher galt die Ausbildungspflicht im Kanton Zürich nur für grosse oder massige Hunde. Ab dem 1. Juni 2025 unterstehen jedoch alle im Kanton gehaltenen Hunde einer Ausbildungspflicht – unabhängig von Grösse oder Rasse. Dies bedeutet, dass künftig alle Hundehaltenden verpflichtet sind, ihre Hunde entsprechend auszubilden.

Obligatorische Hundekurse gemäss revidierter Hundeverordnung

Mit Inkraftsetzung der revidierten Hundeverordnung ändern sich die Anforderungen an die Hundeausbildung:​

  • Theoretischer Ausbildungskurs: Ersthundehaltende müssen einen theoretischen Ausbildungskurs absolvieren, der mit einer Prüfung abschliesst. Dieser Kurs wird online angeboten oder kann alternativ von allen Hundeausbildenden mit einer Bewilligung des Veterinäramts durchgeführt werden. ​
  • Praktischer Ausbildungskurs: Für alle Hunde ist ein praktischer Ausbildungskurs mit sechs Lektionen vorgesehen. Dieser Kurs beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden.​

Das Veterinäramt hat bereits im November 2024 die Lernziele und Ausbildungsinhalte für beide Kurse festgelegt. Hundeausbildende mit einer Bewilligung des Veterinäramts können ihre Kurse entsprechend diesen Vorgaben konzipieren und ab Inkraftsetzung der revidierten Hundegesetzgebung anbieten. Ergänzend dazu wird das Veterinäramt bis Mai 2025 unterstützendes Informationsmaterial bereitstellen.​

 

Ausnahmen und Übergangsregelungen

Es gibt bestimmte Ausnahmen von der Ausbildungspflicht:​

  • Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben. ​
  • Personen, die den Hund von ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen. ​

Zudem gibt es Übergangsregelungen für Hundeausbildende: ​

  • Hundeausbildende mit einer Bewilligung des Veterinäramts dürfen die obligatorischen Hundekurse weiterhin anbieten, sofern sie das neue Ausbildungskonzept umsetzen. Nach Ablauf ihrer aktuellen Bewilligung müssen sie jedoch die neuen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. ​

Weitere Informationen und Details zu den Änderungen finden Sie auf der offiziellen Webseite des Kantons Zürich.