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Kandidatur Gemeinderat oder RPK

14. Januar 2026
Sammlung von häufig gestellten Fragen und Antworten zu den Gemeindewahlen

Ich interessiere mich für ein Amt als Gemeinderat oder RPK-Miglied.
Das ist sehr gut, denn wir sind froh, wenn sich unsere Stimmberechtigten engagieren möchten. Eine Kandidatur ist auch ohne weiteres möglich. Informationen über die Ämter finden Sie auf der Seite "Oberweningen braucht dichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.".

Muss ich jetzt 15 Unterschriften sammeln?
Die 15 Unterschriften waren nur notwendig um auf dem Wahlvorschlag aufgeführt zu werden, der dem Stimmcouvert beigelegt wird. Mit der Publikation vom 10. November 2025 ist dieses Vorverfahren (gemäss Gesetz über die Politischen Rechte [GPRExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.] § 48ff) abgeschlossen. Es können keine zusätzlichen Kandidat*innen auf den Wahlvorschlag genommen werden.

Mit einer Gesetzesänderung hat der Kantonsrat dieses Verfahren am 9. Mai 2022 unter dem Titel "Vereinfachung der Durchführung von Wahlen und AbstimmungenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet." obligatorisch erklärt. Vorher war es so, dass die Gemeinde noch bis ca. 1 Monat vor den Wahlen Ergänzungen auf dem Beiblatt akzeptieren konnte. Das ist jetzt mit der "Vereinfachung" nicht mehr möglich.

Was muss ich dann machen, dass mich die Stimmberechtigten wählen können?
Rechtlich gesehen ist jede in Oberweningen wohnhafte, volljährige und stimmberechtigte Person in den Gemeinderat und in die RPK wählbar. Das Vorverfahren ist abgeschlossen, die Gemeinde kann hier nichts mehr unternehmen.

Deshalb ist es an den Stimmberechtigten selber, sich bekannt zu machen. Es ist auch möglich, dass man Unterstützer sucht, die ein Komitee bilden oder dass man bestehende Gruppierungen oder Parteien um Unterstützung anfragt.

Wie kann ich den Stimmberechtigten bekannt machen, dass ich kandidiere?
In Oberweningen sind Wahlflyer nach wie vor üblich, es gibt auch die Möglichkeit Plakate aufzuhängen. Flyer kann man selber oder mit den Unterstützern zusammen verteilen. Man kann aber auch die Post damit beauftragen, die Kosten sind nicht so hoch - allerdings braucht die Post nach eigenen Angaben ca. 2 Wochen für die Verteilung. Bei der Post muss man darauf achten, dass die Post den Flyer als politische Werbung und nicht als kommerzielle Werbung einstuft, denn sonst wird er nicht in alle Briefkästen verteilt.

Sie können - müssen aber nicht - die Gemeinde informieren (kanzlei@oberweningen.ch).

Die Gemeinde wird Ihre Kandidatur aber nicht bekannt machen, weil sich die Gemeinde aus den Wahlen heraushalten muss. Die Gemeinde verhält sich im Wahlverfahren völlig neutral.

Nutzung des Wappens oder des Logos der Gemeinde
Kurz: das Wappen darf verwendet werden, das Logo darf nicht verwendet werden.

Die Nutzung des Gemeindewappens für politische Werbung und das Verbot der Nutzung des Gemeindelogos für nicht öffentliche Zwecke wurde im Gemeinderatsbeschluss vom 16. August 2016 festgehalten, der diesem Artikel beiliegt.

Benötigen Plakate eine Bewilligung?
Plakate dürfen den Verkehr nicht behindern und benötigen eine Bewilligung.

Die direkte Demokratie lebt aber von Wahlwerbung, deshalb hat der Gemeinderat beschlossen, dass für den ersten Wahlgang vom 1. Januar 2026 - 15. März 2026 und vom 16. März 2026 - 21. Juni 2026 Wahlplakate für Gemeindebehördenwahlen keine Bewilligungen benötigen. Die Plakate werden insofern alle toleriert, soweit sie nicht an öffentlichen Gebäuden angebracht werden oder die Verkehrssicherheit gefährden. 

Wie muss ich das mit der Verkehrssicherheit verstehen?
Der Massstab für die Verkehrssicherheit ist die SignalisationsverordnungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.  des Bundes [SSV, SR 741.12Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.] und dort vor allem Art. 96 und Art. 97:
 

Art. 96

1   Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a.  das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b.  die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
c.  mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d.  die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.

2   Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a.  wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b.  auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c.  in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d.  wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.

Art. 97

1   An Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe sind Strassenreklamen untersagt.

[..]

Was passiert bei illegaler Plakatierung?
Wahlplakate, welche klar vorschriftswidrig sind und den Strassenverkehr gefährden, werden von der Gemeinde sofort entfernt.

Die Kantonspolizei wird, falls bei Dienstfahrten ersichtlich, solch falsch platzierte Plakate den Gemeinden unverzüglich melden.

Plakate, welche aufgrund der krass verkehrswidrigen Stellung auffallen, werden von der Kantonspolizei direkt entfernt und die Verantwortlichen direkt beim Statthalteramt, gestützt auf Art. 114 SSV, an das Statthalteramt verzeigt.

Bis wann darf ich die Plakate hängen lassen?
Die Wahlplakate müssen in der Woche nach dem Wahltag entfernt werden. Bei nicht beachten der Regelung wird das Statthalteramt, in seiner Form als Aufsichtsstelle, den Gemeinden anordnen die Plakate selbstständig zu entfernen. Für diese Entfernung nimmt sich die Gemeinde Oberweningen das Recht, den Aufwand zu berechnen.

Findet ein zweiter Wahlgang statt, dürfen die Plakate durchgehend stehen gelassen werden und müssen ebenfalls in der Woche nach dem zweiten Wahlgang entfernt werden.

Was passiert, wenn sich weniger Kandidat*innen für die 5 Plätze im Gemeinderat oder der Rechnungsprüfungskommission melden?
Gemäss § 31 des Gesetzes über die Politischen Rechte [GPR]Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. besteht für den Gemeinderat, die Rechnungsprüfungskommission, die Schulpflege und das Wahlbüro Amtszwang. Amtszwang bedeutet, dass man gegen seinen Willen in so ein Amt gewählt werden kann.

Ich bin in den Gemeinderat gewählt worden, dabei habe ich gar nicht kandidiert und ich möchte auch nicht - was kann ich tun?
Gemeinderat ist ein Amt mit Amtszwang (§ 31 GPRExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.), das bedeutet, dass Stimmberechtigte gegen ihren Willen in ein solches Amt gewählt werden können und dass sie dieses Amt dann auch ausführen müssen. Wer sich nicht daran hält, kann mit einer Busse belegt werden, wenn er / sie an den Gemeinderats-Sitzungen nicht teilnimmt oder seine / ihre Aufgaben nicht erfüllt.

Gibt es denn keine Ausnahmen vom Amtszwang?
Doch, im § 31 Abs. 3 GPR gibt es eine abschliessende Aufzählung von Ausnahmen.

Vom Amtszwang ist befreit,
a. wer mehr als 60 Jahre alt ist,
b. wer bereits ein Gemeindeamt oder ein anderes von den Stimmberechtigten zu wählendes Amt ausübt,
c. wer schon während zwei Amtsdauern Mitglied des betreffenden Organs war,
d. wem die Ausübung des Amtes aus andern wichtigen Gründen nicht zumutbar ist.

Wo finde ich weitere Informationen?
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) hat auf der Homepage ausführliche Informationen zu den BehördenwahlenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. publiziert.

Ich habe noch weitere Fragen, an wen wende ich mich?
Nehmen Sie mit dem Gemeindeschreiber Kontakt auf: 044 857 10 12 oder kanzlei@oberweningen.ch - wenn Sie mit den Auskünften nicht einverstanden sind, dann können Sie sich auch direkt an das Gemeindeamt des Kantons Zürich Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.wenden.

Rechtlicher Vorbehalt:
Vielen Dank für Ihr Interesse an diesem Thema. Wir versuchen mit diesem Artikel (den wir bis nach Abschluss der Wahlen laufend ergänzen) den Stimmberechtigten durch das Wahlverfahren zu helfen.

Aus diesen Informationen können aber keine Rechte abgeleitet werden, denn selbstverständlich gilt schlussendlich, was im Gesetz und den einschlägigen Vorschriften steht. Dieser Artikel hier ist keine amtliche Publikation, sondern nur informativ und er ist möglicherweise nicht vollständig und kann auch Fehler enthalten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die Gemeinderatskanzlei.

14.01.2026

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Regelung Verwendung Logo und Wappen der Politischen Gemeinde (PDF, 665 kB) Download 0 Regelung Verwendung Logo und Wappen der Politischen Gemeinde