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Wahlplakate für Regierungs- und Kantonsratswahlen 2023; Grundsatzentscheid für Parteien

8. November 2022

1. Sachverhalt
Nächstes Jahr finden die Regierungs- und Kantonsratswahlen statt. Deshalb ist die Frage der
Handhabung von Plakatierungen der Parteien zu regeln. Ausschlaggebend war die Anfrage von diversen Parteien betreffend allfälligen Bewilligungen von Wahlplakaten. Da alle Parteien gleich behandelt werden sollen, drängt es sich auf, einen Grundsatzentscheid zu fällen und diesen allen Parteien zur Verfügung zu stellen.


2. Erwägungen
Als Grundlage dient ein Schreiben des Statthalteramtes der Bezirke Bülach und Dielsdorf, wel
ches im Jahr 2022 - vor den letzten Behördenwahlen - an die Gemeinden versandt wurde. Die
damalige Empfehlung war, das Aufstellen und Anbringen von Werbeplakaten in einem ange
messenen Zeitraum vor den Wahlen temporär und formlos zu tolerieren.

Dazu wird für die kommenden Wahlen festgelegt, dass innerhalb der nachfolgenden Zeitab
schnitte Wahlplakate temporär und formlos toleriert werden:


Anfang Januar 2023 bis 19. Februar 2023 für Regierungs- und Kantonsratswahlen
Formlos bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine Gesuche eingereicht werden müssen und dass auch keine Gebühren verrechnet werden.


Folgende Einschränkungen sind gemäss Art. 96 + 97 der Signalisationsverordnung (SSV), (LS
741.21) zwingend zu beachten:
Art. 96
1 Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten,
namentlich wenn sie:
a. das Erkennen anderer Verkehrstellnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von
Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder ge
fährden;
c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
2 Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a. wenn sie in das Lichtraumprofll der Fahrbahn vorstehen;
b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c. in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.


Art. 97
1 An Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe sind Strassenreklamen untersagt.
2 Zulässig sind jedoch:

a. Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten
Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafeifläche ein
nehmen dürfen;
b. Strassenreklamen unter der Hinweistafel „Telefon“ (4.81) auf Passtrassen, wobei sie höchs
tens ein Drittel der Tafeifläche einnehmen dürfen;
c. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfaliverhütendem Charakter.
Wahlplakate, welche klar vorschriftswidrig sind und den Strassenverkehr gefährden, werden
von der Gemeinde unverzüglich entfernt.


Die Kantonspolizei wird, falls bei Dienstfahrten ersichtlich, solch falsch platzierte Plakate den
Gemeinden unverzüglich melden. Plakate, welche aufgrund der krass verkehrswidrigen Stel
lung auffallen, werden von der Kantonspolizei sofort entfernt und die Verantwortlichen direkt
beim Statthalteramt, gestützt auf Art. 114 SSV, an das Staifhalteramt verzeigt.


Die Wahlplakate müssen in der Woche nach dem Wahltermin entfernt werden. Bei nicht beach
ten der Regelung wird das Statthalteramt, in seiner Form als Aufsichtsstelle, den Gemeinden
anordnen, die Plakate selbstständig zu entfernen. Für diese Entfernung nimmt sich die Ge
meinde Oberweningen das Recht, den Aufwand zu verrechnen.


Findet ein zweiter Wahlgang statt, dürfen die Plakate durchgehend stehen gelassen werden
und müssen ebenfalls in der Woche nach dem zweiten Wahlgang entfernt werden.

Verwendung des historischen Gemeindewappens und des Gemeindelogos
Die Nutzung des Gemeindewappens für politische Werbung und das Verbot der Nutzung des
Gemeindelogos für nicht öffentliche Zwecke wurde im Gemeinderatsbeschluss vom 16. August 2016 festgehalten.


Auf Antrag des Sicherheitsvorstehers

beschliesst der Gemeinderat:


1. Das Aufstellen und Anbringen von Wahlplakaten im folgenden Zeitabschnitt wird
temporär und formlos toleriert:

Anfang Januar 2023 bis 19. Februar 2023 für Regierungs- und Kantonsratswahlen.

2. Die Einschränkungen gemäss Art. 96 + 97 SSV sind zu beachten und einzuhalten.


3. Vorschriftswidrige, wie auch für den Strassenverkehr gefährliche Plakate werden im Ein
zelfall durch die Gemeinde oder durch die Kantonspolizei entfernt. Die verantwortlichen
Personen sind nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit beim Staifhalteramt an
zuzeigen.


4. Die Wahlplakate sind in der Woche nach dem Wahltermin zu entfernen. Nicht entfernte
Plakate werden kostenpflichtig durch die Gemeinde entsorgt.


5. Mitteilung an:
- Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf
- Kantospolizei Zürich (per Mail an lagezentrumkapo.zh.ch)
- Sicherheitsvorsteher
- Homepage
- Akten

Gegen diese Beschluss kann innert 30 Tagen, nach erfolgter Mitteilung, beim Bezirksrat Dielsdorf, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.