Behördenerlass: Gebühren für Feuerungskontrolle / Feuerschau / Feuerungsanlagen; Gebührentarif Politische Gemeinde Oberweningen
Betrifft: 8165 Oberweningen
Angaben zum Protokoll/Beschluss
Gemäss Art. 5 und Art. 6 der Gebührenverordnung der Politischen Gemeinde Oberweningen vom 01. Januar 2018 legt der Gemeinderat basierend auf den in der Verordnung festgelegten Bemessungsgrundlagen die Gebührenhöhen in einem Gebührentarif fest und publiziert diesen.
Mit Gemeinderatsbeschluss-Nummer 2024.16 vom 23. Januar 2024 hat der Gemeinderat den Artikel 23 (Feuerungskontrolle/Feuerschau/Feuerungsanlagen) genehmigt und setzt ihn per 1. März 2024 in Kraft.
Art. 23 Weitere Gebühren im Bauwesen
Feuerungskontrolle / Feuerschau / Feuerungsanlagen
Öl- und Gasfeuerungen
Abnahmemessung, 1-stufiger Brenner pro Anlage Fr. 152.00
Abnahmemessung, 2-stufiger Brenner pro Anlage Fr. 172.00
Periodische Messung, 1-stufiger Brenner pro Anlage Fr. 132.00
Periodische Messung, 2-stufiger Brenner pro Anlage Fr. 152.00
Holzfeuerungen
Sichtkontrolle, Abnahme erste Anlage Fr. 132.00
Sichtkontrolle, gleiche Liegenschaft pro Anlage Fr. 102.00
Sichtkontrolle, periodisch erste Anlage Fr. 92.00
Sichtkontrolle, gleiche Liegenschaft pro Anlage Fr. 42.00
Emissionsmessung, nach Zeitaufwand / Std. Fr. 114.00
Zusätze
Zusatzaufwand pro Std Fr. 132.00
Verwaltung von Daten für die Gemeinde pro Std Fr. 132.00
(werden den jew. Gemeinden in Rechnung gestellt)
Verpasste Termine (ohne Absage mind. 24h im Voraus), pro Termin Fr. 112.00
Für den bei Feuerungskontrollen von Service-Firmen entstehenden Aufwand für die Administration stellt der Feuerungskontrolleur den Service-Firmen Rechnung. Der Ansatz wird wie folgt festgesetzt (exkl. MWST):
Messrapporte
Aufwand pro Rapport pro Rapport Fr. 70.00
Der Beschluss und der Gebührentarif liegen im Gemeindehaus während der Rekursfrist zur Einsichtnahme auf.
Beschlussnummer: 2024.16
Beschlussdatum: 23. Januar 2024
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 25. Februar 2024
Kontaktstelle
Gemeinde Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen
Zugehörige Objekte
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Gebührentarif gültig per 1. März 2024 | Download | 0 | Gebührentarif gültig per 1. März 2024 |