Initiative: Weihnachtsbeleuchtung an der Wehntalerstrasse; Ungültigerklärung der Initiative
Ausgangslage:
Gestützt auf § 150 Abs. 1 des Gesetzes über die Politischen Rechte (GPR), wurde durch einen Stimmberechtigten mit Mitunterzeichnenden dem Gemeinderat am 20. Februar 2026 eine Einzelinitiative mit dem Titel "Einzelinitiative Weihnachtsbeleuchtung" eingereicht.
Der Initiativtext:
"Während der vergangenen Adventszeit ist mir aufgefallen, dass nun auch in Steinmaur/Sünikon die Wehntalerstrasse durch Weihnachtsbeleuchtung aufgewertet wurde. Dies hat mich dazu bewegt die Initiative zu ergreifen, um eine ebensolche entlang der Kantonsstrasse in unserer Gemeinde in die Wege zu leiten. Ich reiche dazu eine Einzelinitiative ein und lege 83 Unterschriften von Einwohnern und Steuerzahlern bei, welche mein Ansinnen unterstützen."
Der Initiant berechnete die Kosten mit 36 Kandelabern à Fr. 500 = Fr. 18'000.
Rechtliche Prüfung
Bevor eine Initiative den Stimmberechtigten zur Abstimmung gebracht werden kann, hat der Gemeinderat sie auf ihre Gültigkeit zu prüfen (§ 150 des Gesetzes über die politischen Rechte; GPR). Die Gültigkeitsprüfung umfasst formelle und inhaltliche Aspekte. In formeller Hinsicht muss neben dem Vorliegen der Unterschriften geprüft werden, ob die Einzelinitiative einen in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallenden Gegenstand betrifft, ob sie formell vollständig, d.h. Titel, Text und Begründung enthält und nicht irreführend oder verletzend ist. Materiell ist zu prüfen, ob die Einheit der Materie gewahrt wird, ob sie nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und ob sie nicht offensichtlich undurchführbar ist (§ 148 GPR).
Die Gültigkeitsprüfung des Gemeinderats hat innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der Einzelinitiative zu erfolgen (§ 150 Abs. 3 GPR).
Nach der Gültigkeitserklärung hat der Gemeinderat sechs Monate Zeit, um die Vorlage den Stimmberechtigten – je nach Gegenstand der Initiative – an der Gemeindeversammlung oder an der Urne vorzulegen.
Beschluss Gemeinderat Oberweningen vom 14. April 2026 (2026.59):
Die eingereichte Einzelinitiative "Weihnachtsbeleuchtung" ist aus formellen Gründen ungültig.
Die Initiative verlangt, dass die Weihnachtsbeleuchtung an der Wehntalerstrasse im Gemeindegebiet von Oberweningen erweitert wird. Das Anliegen des Initianten ist klar und die Initiative ist materiell gesehen gültig.
Die Gemeindeverwaltung hat die Kosten für die Weihnachtsbeleuchtung berechnet und es ist mit einmaligen Investitionen von ca. Fr. 58'000 und jährlichen Folgekosten von Fr. 2'800 zu rechnen.
Die formelle Prüfung hat deshalb ergeben, dass die Initiative unzulässigerweise in die Kompetenzen des Gemeinderates eingreift, da der Gegenstand der Initiative weder in die Kompetenz der Gemeindeversammlung, noch in die Kompetenz der Urnenabstimmung fällt. Die Initiative verletzt deshalb die Gewaltenteilung und ist aus diesem Grund unzulässig.
Der Gemeinderat nimmt die Initiative aber als Petition (d.h. ohne Verpflichtung) entgegen und er wird die entsprechenden Investitionen im Budget 2027 vorsehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Kontaktstelle
Gemeinde Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen