Abweichende Regelung zur Abfallverordnung (Regelung für Gebiete ausserhalb des Siedlungsgebietes)
Betrifft: 8165 Oberweningen
Angaben zum Protokoll/zum Beschluss
Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Abfallverordnung der Gemeinde Oberweningen vom 08. Juni 2021 (in Kraft seit 01. Januar 2022) gilt diese im ganzen Gemeindegebiet. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen für bestimmte Ortsteile, Gebiete oder Veranstaltungen abweichende Regelungen erlassen.
Mit Gemeinderatsbeschluss-Nummer 2026.58 vom 14. April 2026 hat der Gemeinderat eine Regelung für Gebiete ausserhalb des Siedlungsgebietes erlassen. Die Höfe an der Lägern, das Schnyderhuus und die Wattwiler Höfe bleiben weiterhin von den Sammlungen der Siedlungsabfälle und weiteren regelmässigen Sammlungen ausgeschlossen.
Die Details sind aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 14. April 2026 zu entnehmen.
Der Beschluss liegt im Gemeindehaus während der Rekursfrist zur Einsichtnahme auf.
Beschlussnummer: 2026.58
Beschlussdatum: 14. April 2026
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Frist: 30 Tage
Kontaktstelle
Gemeinde Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen