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Flughafen Zürich, Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt «Verlängerung Piste 28»

29. Mai 2026

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Bau einer Verlängerung der Piste 28, insbesondere mit folgenden Elementen:

  • Verlängerung der Piste 28 von heute 2500 m um 400 m nach Westen auf eine neue Gesamtlänge von 2900 m;
  • Verlängerung der Rollwege Bravo und Lima;
  • Neubau Engineered Materials Arrestor System (EMAS);
  • Verlegung der Glatt, der Flughofstrasse sowie von Fuss- und Radwegen entlang der Glatt, von Gasleitungen der Ganeos AG und der Energie 360 Grad AG sowie von Werkleitungsinfrastrukturen der Gemeinde Rümlang;
  • Neubau von Retentionsfilterbecken;
  • Ersatzbau Remise eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Gewährung von Erleichterungen für die von Überschreitun­gen der Immissionsgrenz- und Alarmwerte betroffenen Grundstücke.

Forstrechtliche Bewilligung gemäss Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG;SR 921.0) für die Unterschreitung des Waldabstands durch die verlegte Umfahrungsstrasse 10, den Flughafenzaun und den Fromattweg.

Ausnahmebewilligung für definitive und temporäre Rodung von Wald gemäss Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 WaG für die Verlegung bzw. Verlängerung der Umfahrungsstrasse 10, des Flughafenzauns und des Fromattwegs sowie die Umlegung des Verbandskanals im Bereich der nördlichen Perimetergrenze und die Verlegung der Gasleitung der Ganeos AG.

Bewilligung zum Überdecken von Fliessgewässern gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GschG; SR 814.20) für das Überdecken der Glatt mittels Brücken.

Standort:

Westlich, nördlich und südlich des Pistenendes 10-28; Kanton Zürich; Grundstücke Kat.-Nrn. 3139.15 (Kloten); 1258, 1264, 1281, 1282, 1283, 1284, 1285,1286, 1287, 1345 (Oberglatt); 363, 1520, 1639, 1640, 1910, 2411, 3182, 3240, 3241, 3243, 3928, 4073, 4100, 4219, 4220, 4528, 4530, 4531, 4532, 4540, 4542, 4544, 4546, 4864, 4885, 5131, 5133, 5153, 5321, 5322, 5323, 5327, 5328, 5360, 5434, 5523, 5524, 5525, 5526, 5527, 5816, 5817, 5818, 5819, 5820, 5898 (Rümlang).

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0), nach dem Enteigungs­gesetz (EntG; SR 711) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

 

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hört die Kantone Aargau, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Zürich sowie die betroffenen Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 1. Juni bis zum 30. Juni 2026 bei den folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:

Kanton Aargau:

  • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung, Entfelderstrasse 22, Aarau;

Kanton Schaffhausen:

  • Baudepartement des Kantons Schaffhausen, Becken­stube 7, Schaffhausen;
  • Gemeindeverwaltung Buchberg, Dorfstrasse 62, Buchberg;

Kanton Zürich:

  • Amt für Mobilität des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Zürich;
  • Gemeindeverwaltung Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen;

Die Unterlagen sind zudem im Internet publiziert unter:

www.bazl.admin.ch > Infrastruktur > Landesflughäfen > Flughafen Zürich > Laufende Projekte > Öffentliche Auflage

Das Bauvorhaben wird ausgesteckt. Zudem werden Informationstafeln aufgestellt.

Einsprachen:

Wer nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens­gesetzes (VwVG; SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Während der Auflagefrist können eingereicht werden:

a) Einsprachen gegen das Bauvorhaben (Art. 37f Abs. 1 LFG);

b) Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 33 Abs. 1 lit. a EntG und Art. 37f Abs. 2 LFG);

c) Begehren nach den Art. 7–10 EntG (Art. 33 Abs. 1 lit. b EntG und Art. 37f Abs. 2 LFG);

d) Begehren um Sachleistung (Art. 18 und Art. 33 Abs. 1 lit. c EntG und Art. 37f Abs. 2 LFG);

e) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und Art. 33 Abs. 1 lit. d EntG und Art. 37f Abs. 2 LFG);

f) die geforderte Enteignungsentschädigung (Art. 33 Abs. 1 lit. e EntG und Art. 37f Abs. 2 LFG).

Hinweise:

–  Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).

–  Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und darf gegen eine allfällige Plangenehmi­gung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

–  Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.

  • Zur Anmeldung von Forderungen sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und Art. 24 Abs. 2 EntG) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten sind nicht anzumelden; Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe ein Schaden (Art. 24 und Art. 33 Abs. 2 EntG).
    Die Grundeigentümer haben ihre Mieter und Pächter, deren Miet- und Pachtverträge nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und die FZAG über solche Miet- und Pachtverhältnisse zu informieren (Art. 32 EntG).
  • Die geforderte Enteignungsentschädigung ist nach den Bestandteilen von Art. 19 EntG aufzugliedern und möglichst zu beziffern. Die Entschädigungsbegehren können im folgenden Einigungsverfahren noch konkretisiert werden (Art. 33 Abs. 3 EntG).
  • Soweit sich die enteigneten Rechte aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt (Art. 33 Abs. 4 EntG).
  • Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an die zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung der FZAG keine die Einigung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Enteignungsbann, Art. 42 EntG).
  • Die FZAG kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung des UVEK im Grundbuch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis anmerken lassen (Art. 43 EntG).
  • Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat die FZAG vollen Ersatz zu leisten. Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt. Sind seit der Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen (Art. 44 EntG).
  • Die von der Enteignung betroffenen Flächen bzw. die durch das zu erstellende Werk bedingten dauernden Veränderungen im Gelände werden – soweit sie die Flugsicherheit nicht gefährden – ausgesteckt bzw. markiert (Art. 15 EntG, Art. 37c LFG, Art. 27b VIL). Die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung der Pflöcke und Profile ist strafbar (Art. 118 EntG).

29. Mai 2026                                          Bundesamt für Zivilluftfahrt

                                                               Kanton Zürich, Amt für Mobilität