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Amtliche Pilzkontrolle

S. Humbel
044 875 01 27
077 440 62 13
Beachten Sie die kantonale Pilzschutzverordnung des Kantons Zürich vom 23. März 1983:

§2 Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden. Das mutwillige Zerstören ist verboten,
§5 Eine Person darf im Tag nicht mehr als ein Kilogramm Pilze sammeln. In der Zeit vom 1. bis 10. Tag jedes Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden. Demzufolge findet in dieser Zeit keine Kontrolle statt.

Halten Sie sich beim Pilzsammeln unbedingt an folgende Regeln:
  • Verwenden Sie zum Pilzsammeln keine Plastiksäcke, sondern Körbe.
  • Bringen Sie das gesamte Sammelgut zur Kontrolle.
  • Pflücken Sie keine Bruchstücke, sondern ganze Pilze mit den typischen Merkmalen.
  • Ganz junge oder alte Pilze sowie madige oder von Ungeziefer angefressene Exemplare sind als Speisepilze wertlos, also stehen lassen.
  • Die Pilzschutzverordnung verbietet das wahllose Einsammeln von Pilzen. Bei grober Verletzung der Bestimmungen sind die Kontrolleure berechtigt, das ganze Sammelgut zu vernichten.

Gesundheits-/Umweltbehörde Oberweningen
Amtliche Pilzkontrolle
Stegacherstrasse 2a
8165 Schleinikon
Tel. 044 875 01 27

Öffnungszeiten

Mittwoch, 17.00 - 18.00 Uhr / Samstag und Sonntag, 16.30 - 18.00 Uhr (ausserhalb der Öffnungszeiten sind spezielle Vereinbarungen möglich)